Hier werden die Unterschiede zwischen zwei Versionen angezeigt.
— | ep:abkehr_vom_beitragsansatz_beim_patentierungsausschluss [2023/07/25 08:26] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
---|---|---|---|
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
+ | ====== Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss ====== | ||
+ | In jüngeren Entscheidungen der Beschwerdekammern wurde jeder Vergleich mit dem Stand der Technik im Rahmen der Prüfung auf Vorliegen einer Erfindung als untauglich erachtet.((Rechtsprechung der Beschwerdekammern, | ||
+ | |||
+ | Die Ermittlung des technischen Beitrags, den eine Erfindung zum Stand der Technik leistet, ist eher ein probates Mittel zur Prüfung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit als zur Entscheidung der Frage, ob das Patentierungsverbot nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ 1973 greift.((T 1173/ | ||
+ | |||
+ | Das EPÜ entbehrt jeder Grundlage, bei der Prüfung, ob die fragliche Erfindung als eine Erfindung im Sinne des Art. 52 (1) EPÜ 1973 anzusehen ist, zwischen "neuen Merkmalen" | ||
+ | |||
+ | Der [[Beitragsansatz]] spielt nur bei der Frage der [[erfinderische Tätigkeit|erfinderischen Tätigkeit]] eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des [[Nicht patentierbare Erfindungen|Patentierungsausschlusses]] nach Artikel 52 (2) EPÜ __nicht mehr__ angewendet! | ||
+ | |||
+ | Ein " | ||
+ | |||
+ | Eine Vorrichtung zur Ausführung einer nach Art. 52 (2) und (3) EPÜ 1973 als solche von der Patentierung ausgeschlossenen Tätigkeit fällt selbst nicht unter das Patentierungsverbot. Insbesondere ist ein Anspruch auf einen Computer, auf dem ein Programm installiert ist, nach Art. 52 (2) EPÜ 1973 auch dann nicht von der Patentierung ausgeschlossen, | ||
+ | |||
+ | Diese Schlussfolgerung | ||
+ | |||
+ | In einer Reihe von Entscheidungen haben sich die Beschwerdekammern | ||
+ | (und insbesondere die Kammer 3.5.01) mit dieser Folge der Abkehr vom Beitragsansatz auseinandergesetzt. Zuerst wurde in T 931/95, Pension Benefit Systems (ABl. EPA 2001, 441) entschieden, | ||
+ | durch Artikel 52 (2) und (3) EPÜ von der Patentierbarkeit ausgeschlossen sei, ihrerseits nicht vom Patentschutz ausgeschlossen sei (Leitsatz III). Insbesondere sei ein Anspruch auf einen Computer, in den ein Programm geladen wurde, nicht | ||
+ | durch Artikel 52 (2) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen, | ||
+ | kam, dass ein Anspruch, der technische Mittel umfasst, nicht durch Artikel 52 (2) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sei (Nrn. 3 und 4 der Entscheidungsgründe), | ||
+ | durch Artikel 52 (2) EPÜ vom Patentschutz ausgeschlossen sein. Keine dieser Entscheidungen befasste sich jedoch mit der Frage, ob ein Anspruch für ein Programm auf einem computerlesbaren Medium unter das Patentierungsverbot fällt. In T 424/03, Microsoft | ||
+ | wurde die Begründung aus T 258/03 schließlich dahin gehend ausgeweitet, | ||
+ | betreffenden Anspruch "durch Computer ausführbare Anweisungen" | ||
+ | "Der Gegenstand des Anspruchs 5 hat technischen Charakter, | ||
+ | weil er sich auf ein computerlesbares Medium bezieht, d. h. auf ein technisches Erzeugnis, das einen Datenträger umfasst (s. Entscheidung T 258/03 – Auktionsverfahren/ | ||
+ | Aussage ist ziemlich klar und steht bereits für sich als ausreichende Begründung dafür, dass der Anspruch nicht | ||
+ | durch Artikel 52 (2) EPÜ ausgeschlossen ist.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08)) | ||
+ | |||
+ | In der Entscheidung T 424/03 wurde darüber hinaus festgestellt | ||
+ | (ebenfalls in Nr. 5.3 der Entscheidungsgründe), | ||
+ | ebenfalls zum technischen Charakter des Anspruchsgegenstands beitrage. Dies war jedoch gar nicht erforderlich für | ||
+ | die Schlussfolgerung, | ||
+ | Die Frage, ob das Programm selbst bei der Ausführung einen " | ||
+ | als technisches Mittel bezeichnet werden könne, war nur für die Feststellung der erfinderischen Tätigkeit von Bedeutung – parallel zu diesen Entscheidungen hatte die Kammer einen Ansatz | ||
+ | zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit entwickelt und dabei der Tatsache Rechnung getragen, dass einige Anspruchsmerkmale isoliert betrachtet unter die Ausschlussbestimmungen | ||
+ | des Artikels 52 (2) EPÜ fallen könnten (Näheres dazu s. T 154/04, Duns, ABl. EPA 2008, 46). Wichtig bei diesem Ansatz ist, welche Merkmale zum technischen Charakter des Anspruchsgegenstands | ||
+ | beitragen, denn nur diese werden bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt. In der Sache T 424/03 waren sowohl das computerlesbare Medium als auch das | ||
+ | Programm selbst Merkmale, die dem Gegenstand eines bestimmten Anspruchs als Ganzem technischen Charakter verliehen, weshalb beide bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit berücksichtigt wurden.((Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer vom 12. Mai 2010, G 3/08)) | ||
+ | |||
+ | So war die Kammer letztlich zu einem Schluss gelangt, der klar im | ||
+ | Widerspruch zu der Position (bzw. einer der Positionen) der Entscheidung T 1173/97 stand. In T 1173/97 hieß es: " | ||
+ | wird oder als Aufzeichnung auf einem Datenträger ..." (Nr. 13 der Entscheidungsgründe), | ||
+ | Erzeugnis, das einen Datenträger umfasst (s. Entscheidung T 258/03 – Auktionsverfahren/ | ||
+ | |||
+ | ===== siehe auch ===== | ||
+ | |||
+ | -> [[Beitragsansatz]] \\ | ||
+ | -> [[Technischer Beitrag]] \\ | ||
+ | |||
+ | Art. 52 (2) EPÜ -> [[Nicht patentierbare Erfindungen]] |
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de