Artikel 109 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bedingungen, unter denen das entscheidende Organ der Beschwerde abhelfen kann.
Erachtet das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für zulässig und begründet, so hat es ihr abzuhelfen. Dies gilt nicht, wenn dem Beschwerdeführer ein anderer an dem Verfahren Beteiligter gegenübersteht.
Die im Rahmen des Artikels 109 EPU zu klärende Frage der Zulässigkeit fällt nur dann in die Zuständigkeit der Erstinstanz, wenn sie unmittelbar anhand des bloßen Beschwerdevorbringens (Beschwerdeschrift und Beschwerdebegründung, Zeitpunkt der Entrichtung der Beschwerdegebühr) entschieden werden kann. Für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in eine die Beschwerde selbst betreffende Frist (Art. 108 EPU) ist demnach ausschließlich die Beschwerdeinstanz zuständig. Dieselbe Instanz entscheidet dann entsprechend auch über die Frage der Zulässigkeit (Art. 110 (1) EPU in Verbindung mit Regel 65 (1) EPU).1)
Der Zweck des Artikels 109 EPÜ besteht darin, dass die erste Instanz ihre eigenen Entscheidungen im Falle einer Beschwerde korrigieren kann, sodass das Verfahren nicht durch ein volles Beschwerdeverfahren verlängert werden muss, wenn die Beschwerde offensichtlich begründet erscheint und eine Zurückverweisung durch die Beschwerdekammer zu erwarten wäre.2)
Wird im Rahmen des Artikels 109 EPÜ eine Zwischenentscheidung getroffen, mit der die angefochtene Zurückweisungsentscheidung aufgehoben und das Prüfungsverfahren fortgesetzt wird, liegt eine kassatorische Abhilfe vor, bei der die ursprüngliche Entscheidung nicht durch eine neue Sachentscheidung ersetzt, sondern lediglich aufgehoben und das Verfahren in den Stand vor Erlass der Entscheidung zurückversetzt wird.3)
Nach den Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (E-XII, 7.4.1, Fassung November 2018) prüft die erste Instanz, wenn der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt, aber keine geänderten Anträge eingereicht hat, ob die angefochtene Entscheidung in der Sache zutreffend war, gewährt Abhilfe nur, wenn dies nicht der Fall ist, und setzt bei gewährter Abhilfe das Prüfungsverfahren mit der Möglichkeit weiterer Mitteilungen, erneuter mündlicher Verhandlung und gegebenenfalls einer zweiten Zurückweisung fort, falls neue Einwände entstehen.4)
Die Richtlinien für die Prüfung im Europäischen Patentamt (E-XII, 7.4.1, Fassung November 2018) verbieten es nicht, nach einer Zwischenentscheidung nach Artikel 109 EPÜ bereits erhobene Einwände zu wiederholen und zusätzliche Einwände, etwa zur erfinderischen Tätigkeit, zu erheben, selbst wenn die Anträge unverändert geblieben sind.5)
Aus der Stattgabe einer Beschwerde durch Abhilfe nach Artikel 109(1) EPÜ kann der Anmelder keine berechtigte Erwartung ableiten, dass hierauf zwingend eine Patenterteilungsentscheidung folgt, da diese Entscheidung nur die Frage betrifft, ob die Beschwerde voraussichtlich Erfolg haben wird, nicht aber die vollständige Prüfung sämtlicher Erfordernisse des EPÜ für die Patenterteilung ersetzt.6)
Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 109 EPÜ ist es nicht ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung aufgehoben wird und die erste Instanz in einer zweiten Entscheidung Fragen erneut aufgreift, die bereits entschieden waren, weil bei einer zulässigen und begründeten Beschwerde die anhängige Beschwerde zwar die aufschiebende Wirkung nach Artikel 106(1) EPÜ auslöst und die Entscheidungsbefugnis grundsätzlich auf die Beschwerdekammer übergeht, die erste Instanz aber bei gewährter Abhilfe ihre Befugnisse zur weiteren Sachprüfung zurückerlangt.7)
Die Zwischenentscheidung nach Artikel 109 EPÜ ist als im Interesse der Verfahrensökonomie eingeführte, eng begrenzte Ausnahme vom Devolutiveffekt der Beschwerde ausgestaltet und soll es derjenigen Prüfungsabteilung, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, ermöglichen, diese zu revidieren und die Sachprüfung wiederaufzunehmen; wird demgegenüber nach Einlegung der Beschwerde eine vollständig neu besetzte Prüfungsabteilung eingesetzt, die die Akte umfassend neu prüft, so handelt es sich nicht mehr um eine Zwischenentscheidung im Sinne von Artikel 109 EPÜ, sondern faktisch um eine vollständige erneute Sachprüfung, obwohl die Entscheidungsbefugnis aufgrund der Beschwerde grundsätzlich auf die Beschwerdekammer übergegangen ist.8)
Artikel 109 EPÜ → Abhilfe
Regelt die Möglichkeit der Abhilfe durch das Organ, dessen Entscheidung angefochten wird.
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