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dpmav:sonstige_erfordernisse_fuer_antraege_und_eingaben

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Sonstige Erfordernisse für Anträge und Eingaben

§ 17 (1) DPMAV

Nach Mitteilung des Aktenzeichens ist dieses auf allen Anträgen und Eingaben anzugeben. Auf allen Bestandteilen einer an das Deutsche Patent- und Markenamt gerichteten Sendung ist anzugeben, zu welchem Antrag oder zu welcher Eingabe sie gehören.

§ 17 (1) DPMAV

Sind in mehrseitigen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt mehrere Parteien beteiligt, so sind allen Schriftstücken Abschriften für die übrigen Beteiligten beizufügen. Kommt ein Beteiligter dieser Verpflichtung nicht nach, so steht es im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, ob es die erforderliche Zahl von Abschriften auf Kosten dieses Beteiligten anfertigt oder dazu auffordert, Abschriften nachzureichen.

siehe auch

DPMAV → DPMAV

dpmav/sonstige_erfordernisse_fuer_antraege_und_eingaben.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:25 von 127.0.0.1