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dpmav:massnahmen_der_zwangsvollstreckung
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Maßnahmen der Zwangsvollstreckung

DPMAVVerordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt Abschnitt 2: Verfahrensvorschriften § 30 Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, Insolvenzverfahren
§ 30 (1) DPMAV

Der Antrag auf Eintragung einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung in das Register kann vom Inhaber des eingetragenen Schutzrechts oder von demjenigen, der die Zwangsvollstreckung betreibt, gestellt werden. Dem Antrag sind die erforderlichen Nachweise beizufügen.

§ 30 (2) DPMAV → Insolvenzverfahren

siehe auch

DPMAV → DPMAV

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