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dpmav:beglaubigung_der_erklaerung_oder_der_unterschriften

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Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften

§ 28 DPMAV (5)

In den Fällen des Absatzes 3 ist eine Beglaubigung der Erklärung oder der Unterschriften nicht erforderlich.

§ 28 DPMAV → Eintragung eines Rechtsübergangs

siehe auch

dpmav/beglaubigung_der_erklaerung_oder_der_unterschriften.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1