§ 52 (1) des DesignG legt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Designstreitsachen fest, unabhängig vom Streitwert; ausgenommen sind Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33.
Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.
§ 52 DesignG → Designstreitsachen
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DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.
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