Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:zustaendigkeit_der_landgerichte_in_designstreitsachen

finanzcheck24.de

Zuständigkeit der Landgerichte in Designstreitsachen

§ 52 (1) des DesignG legt die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte für Designstreitsachen fest, unabhängig vom Streitwert; ausgenommen sind Verfahren zur Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33.

§ 52 (1) DesignG

Für alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird (Designstreitsachen), sind die Landgerichte mit Ausnahme der Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit nach § 33 ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig.

siehe auch

§ 52 DesignG → Designstreitsachen
Überblicksseite mit allen Absätzen und Zusammenfassungen.

DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.

designrecht/zustaendigkeit_der_landgerichte_in_designstreitsachen.txt · Zuletzt geändert: von mfreund