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designrecht:zustaendigkeit_der_designgerichte_bei_widerklage
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Zuständigkeit der Designgerichte bei Widerklage

§ 52b (1) des DesignG regelt die Zuständigkeit der Designgerichte für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs im Zusammenhang mit Verletzungsklagen.

§ 52b (1) DesignG

Die Designgerichte sind für Widerklagen auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs zuständig, sofern diese im Zusammenhang mit Klagen wegen der Verletzung desselben eingetragenen Designs erhoben werden. § 34 gilt entsprechend.

siehe auch

§ 52b DesignG → Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit
Übersichtsseite zu § 52b DesignG mit allen Absätzen.

DesignG, Abschnitt 9 → Verfahren in Designstreitsachen
Bestimmt die Zuständigkeit der Gerichte in Designstreitsachen und besondere Verfahrensvorschriften.

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