Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 15 (2) der DesignV regelt optionale zusätzliche Eintragungen, etwa Lizenzinteresse, Vertreter- und Entwerferangaben, Prioritäten, Hinweise zur Aufschiebung der Bekanntmachung und zu Rechten/Dinglichkeitsvermerken (u. a. nach §§ 12, 14, 15, 21, 30, 32 des Designgesetzes).
Gegebenenfalls werden folgende Angaben zusätzlich zu der Anmeldung in das Designregister aufgenommen: 1. dass eine unverbindliche Erklärung des Anmelders über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen abgegeben wurde (§ 3 Absatz 2 Nummer 7), 2. der Name und der Wohnsitz aller benannten vertretungsberechtigten Gesellschafter einer nicht im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b), 3. der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 6 Absatz 4), 4. der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 6 Absatz 5), 5. die Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe des Designs (§ 10), 6. ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt (§ 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes), 7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) betrifft, sowie bei einer Sammelanmeldung die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Designs (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1), 8. Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Designs bei Inanspruchnahme einer ausländischen Priorität nach § 14 des Designgesetzes, 9. der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und die Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Designgesetzes, 10. dass ein Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe gestellt wurde (§ 21 Absatz 1 Satz 1 des Designgesetzes), 11. dass dingliche Rechte an dem angemeldeten oder eingetragenen Design bestehen (§ 30 Absatz 1 Nummer 1 und § 32 des Designgesetzes), 12. dass das angemeldete oder eingetragene Design Gegenstand einer Maßnahme der Zwangsvollstreckung geworden ist (§ 30 Absatz 1 Nummer 2 und § 32 des Designgesetzes) und 13. dass das Recht am angemeldeten oder eingetragenen Design von einem Insolvenzverfahren erfasst worden ist (§ 30 Absatz 3 und § 32 des Designgesetzes).
§ 15 DesignV → Inhalt des Designregisters
Regelt den Inhalt des Designregisters.
DesignV, Abschnitt 3 → Designregister, Verfahren nach Eintragung
Regelt den Inhalt des Designregisters, weitere Eintragungen, die Eintragungsurkunde, Teilung von Sammeleintragungen, Angaben bei Erstreckung und Aufrechterhaltung sowie den Verzicht auf das eingetragene Design.
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