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designrecht:zusaetzliche_angaben_bei_sammelanmeldungen

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Zusätzliche Angaben bei Sammelanmeldungen

§ 5 (2) der DesignV regelt die zusätzlichen Inhalte des Antrags bei Sammelanmeldungen nach § 12 DesignG, einschließlich der zu verwendenden Anlageblätter und der dort anzugebenden Details.

§ 5 (2) DesignV

Der Antrag auf Eintragung von Designs in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten: 1. eine Erklärung, für wie viele Designs die Eintragung in das Designregister beantragt wird, und 2. ein Anlageblatt mit folgenden Angaben: a) eine in arabischen Ziffern fortlaufend nummerierte Liste der in der Anmeldung zusammengefassten Designs, b) die Zahl der zu den einzelnen Designs eingereichten Darstellungen und c) die Erklärung, dass die Erzeugnisangabe für alle Designs gilt, oder bei jedem Design die Angabe der Erzeugnisse, in die es aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.

Als Anlageblatt muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwendet werden.

siehe auch

§ 5 DesignV → Antrag auf Eintragung
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.

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zusaetzliche angaben bei sammelanmeldungen

siehe auch

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