§ 12 (3) der DesignV regelt, wann die Teilung wirksam vorgenommen wird, nämlich nach Zahlung des in § 12 Absatz 2 Satz 3 DesignG vorgesehenen Differenzbetrags.
Die Teilung wird vorgenommen, sobald der nach § 12 Absatz 2 Satz 3 des Designgesetzes zu entrichtende Differenzbetrag gezahlt wurde.
§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.
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