§ 58 (3) des DesignG legt fest, wann die Beendigung der Vertreterbestellung wirksam wird.
Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters nach Absatz 1 wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht angezeigt wird.
§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Regelt die Bestellung inländischer Vertreter, die Gerichtsstandfiktion und die Wirksamkeit der Beendigung der Vertretung.
DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.
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