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designrecht:vorlage_von_unterlagen_zur_durchsetzung_des_schadensersatzanspruchs

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Vorlage von Unterlagen zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs

§ 46b (1) des DesignG legt fest, unter welchen Voraussetzungen der Verletzte die Vorlage oder den Zugang zu bestimmten Unterlagen des Verletzers verlangen kann und wie vertrauliche Informationen geschützt werden.

<b>§ 46b (1) DesignG</b>

Der Verletzte kann den Verletzer bei einer in gewerblichem Ausmaß begangenen Rechtsverletzung in den Fällen des § 42 Absatz 2 auch auf Vorlage von Bank-, Finanz- oder Handelsunterlagen oder einen geeigneten Zugang zu den entsprechenden Unterlagen in Anspruch nehmen, die sich in der Verfügungsgewalt des Verletzers befinden und die für die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs erforderlich sind, wenn ohne die Vorlage die Erfüllung des Schadensersatzanspruchs fraglich ist. Soweit der Verletzer geltend macht, dass es sich um vertrauliche Informationen handelt, trifft das Gericht die erforderlichen Maßnahmen, um den im Einzelfall gebotenen Schutz zu gewährleisten.

siehe auch

§ 46b DesignG → Sicherung von Schadensersatzansprüchen
Regelt die Sicherung von Schadensersatzansprüchen, einschließlich Vorlagepflicht und Schutz vertraulicher Informationen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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