§ 46a (2) des DesignG bestimmt den Ausschluss des Anspruchs bei Unverhältnismäßigkeit.
Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Übersichtsseite mit allen Absätzen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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