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designrecht:vorlage_und_besichtigung_-_schadensersatz_bei_fehlender_verletzung

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Vorlage und Besichtigung - Schadensersatz bei fehlender Verletzung

§ 46a (5) des DesignG regelt den Schadensersatzanspruch des vermeintlichen Verletzers bei unbegründetem Begehren.

§ 46a (5) DesignG

Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.

siehe auch

§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Übersichtsseite mit allen Absätzen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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