§ 46a (5) des DesignG regelt den Schadensersatzanspruch des vermeintlichen Verletzers bei unbegründetem Begehren.
Wenn keine Verletzung vorlag oder drohte, kann der vermeintliche Verletzer von demjenigen, der die Vorlage oder Besichtigung nach Absatz 1 begehrt hat, den Ersatz des ihm durch das Begehren entstandenen Schadens verlangen.
§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Übersichtsseite mit allen Absätzen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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