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designrecht:vorlage_und_besichtigung_-_einstweilige_verfuegung_und_geheimnisschutz

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Vorlage und Besichtigung - Einstweilige Verfügung und Geheimnisschutz

§ 46a (3) des DesignG regelt die Anordnung per einstweiliger Verfügung und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Informationen.

§ 46a (3) DesignG

Die Verpflichtung zur Vorlage einer Urkunde oder zur Duldung der Besichtigung einer Sache kann im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden. Das Gericht trifft die erforderlichen Maßnahmen, um den Schutz vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen die einstweilige Verfügung ohne vorherige Anhörung des Gegners erlassen wird.

siehe auch

§ 46a DesignG → Vorlage und Besichtigung
Übersichtsseite mit allen Absätzen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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