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designrecht:voraussetzungen_der_teilung_einer_sammelanmeldung

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Voraussetzungen der Teilung einer Sammelanmeldung

§ 12 (1) der DesignV bestimmt die grundsätzliche Möglichkeit, eine Sammelanmeldung nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in mehrere Anmeldungen zu teilen.

§ 12 (1) DesignV

Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.

siehe auch

§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.

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voraussetzungen der teilung einer sammelanmeldung

siehe auch

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