§ 12 (1) der DesignV bestimmt die grundsätzliche Möglichkeit, eine Sammelanmeldung nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in mehrere Anmeldungen zu teilen.
Eine Sammelanmeldung kann nach § 12 Absatz 2 des Designgesetzes in zwei oder mehrere Anmeldungen geteilt werden.
§ 12 DesignV → Teilung einer Sammelanmeldung
Überblick über die Teilung einer Sammelanmeldung, den Inhalt der Teilungserklärung, das Wirksamwerden nach Gebührenzahlung und die amtswegige Teilung.
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