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designrecht:verwertungsverbot_in_straf_und_owi_verfahren
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Verwertungsverbot in Straf und OWi Verfahren

§ 46 (8) des DesignG enthält ein Verwertungsverbot der erlangten Erkenntnisse in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren ohne Zustimmung.

§ 46 (8) DesignG

Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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