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designrecht:vertreterpflicht_und_vertretungsbefugnis

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Vertreterpflicht und Vertretungsbefugnis

§ 58 (1) des DesignG regelt die Vertreterpflicht für Auslandsbeteiligte und den Umfang der Vertretungsbefugnis.

§ 58 (1) DesignG

Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, kann an einem in diesem Gesetz geregelten Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem eingetragenen Design nur geltend machen, wenn er einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt, dem Bundespatentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das eingetragene Design betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen befugt und bevollmächtigt ist.

siehe auch

§ 58 DesignG → Inlandsvertreter
Regelt die Bestellung inländischer Vertreter, die Gerichtsstandfiktion und die Wirksamkeit der Beendigung der Vertretung.

DesignG, Abschnitt 11 → Besondere Bestimmungen
Enthält Sonderregelungen zu Inlandsvertretern, Berühmung von Designs und typografischen Schriftzeichen.

designrecht/vertreterpflicht_und_vertretungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: von mfreund