Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 43 (1) des DesignG regelt den Anspruch auf Vernichtung rechtsverletzender Erzeugnisse sowie auf Vernichtung der vorwiegend zur Herstellung verwendeten Vorrichtungen.
Der Verletzte kann den Verletzer auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnisse in Anspruch nehmen. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.
§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Ausnahmen bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de