§ 23 des DesignG regelt die Zuständigkeiten und Besetzungen im Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), die Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) sowie die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH).
§ 23 (1) DesignG → Designstellen und Designabteilungen
Bildung von Designstellen und Designabteilungen beim DPMA; Zuständigkeit und Besetzung.
§ 23 (2) DesignG → technisches Mitglied
Beschlussfassung in Nichtigkeitsverfahren; Hinzuziehung eines technischen Mitglieds.
§ 23 (3) DesignG → Ausschließung und Ablehnung in Designverfahren
Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern; entsprechende Anwendung von ZPO- und PatG-Vorschriften.
§ 23 (4) DesignG → Beschwerde zum Bundespatentgericht
Beschwerde an das BPatG; Besetzung; entsprechende Anwendung von PatG-Vorschriften.
§ 23 (5) DesignG → Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof
Zulassungsabhängige Rechtsbeschwerde an den BGH; entsprechende Anwendung von PatG-Vorschriften.
DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.
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