Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


designrecht:verfahren_nach_der_verordnung_eu_nr_608_2013

finanzcheck24.de

Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013

§ 57a des DesignG regelt die entsprechende Anwendung von § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 für Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.

§ 57a DesignG

Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.

siehe auch

DesignG, Abschnitt 10 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Regelt die Beschlagnahme designverletzender Waren bei Ein- und Ausfuhr durch Zollbehörden.

designrecht/verfahren_nach_der_verordnung_eu_nr_608_2013.txt · Zuletzt geändert: von mfreund