§ 57a des DesignG regelt die entsprechende Anwendung von § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 für Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
Für das Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 gilt § 56 Absatz 5 und § 57 Absatz 1 entsprechend, soweit die Verordnung keine Bestimmungen enthält, die dem entgegenstehen.
DesignG, Abschnitt 10 → Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
Regelt die Beschlagnahme designverletzender Waren bei Ein- und Ausfuhr durch Zollbehörden.
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