Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 43 (4) des DesignG bestimmt den Ausschluss der Maßnahmen bei Unverhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung berechtigter Drittinteressen.
Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.
§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Ausnahmen bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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