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designrecht:unverhaeltnismaessigkeit_und_interessen_dritter

Unverhältnismäßigkeit und Interessen Dritter

§ 43 (4) des DesignG bestimmt den Ausschluss der Maßnahmen bei Unverhältnismäßigkeit und die Berücksichtigung berechtigter Drittinteressen.

§ 43 (4) DesignG

Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

siehe auch

§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Ausnahmen bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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