§ 56 (2) des DesignG verpflichtet die Zollbehörde, den Rechtsinhaber bei Widerspruch des Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, und verlangt vom Rechtsinhaber eine unverzügliche Erklärung zur Aufrechterhaltung seines Antrags.
Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhält.
§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.
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