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designrecht:unterrichtung_und_erklaerung_nach_widerspruch

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Unterrichtung und Erklärung nach Widerspruch

§ 56 (2) des DesignG verpflichtet die Zollbehörde, den Rechtsinhaber bei Widerspruch des Verfügungsberechtigten unverzüglich zu unterrichten, und verlangt vom Rechtsinhaber eine unverzügliche Erklärung zur Aufrechterhaltung seines Antrags.

§ 56 (2) DesignG

Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, so unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Rechtsinhaber. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhält.

siehe auch

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.

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