Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 65 (1) des DesignG stellt die unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Strafe und bestimmt den Strafrahmen.
Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 65 DesignG → Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Regelt die Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 6 des § 51 DesignG.
DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.
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