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designrecht:unbefugte_benutzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters
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Unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters

§ 65 (1) des DesignG stellt die unbefugte Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters unter Strafe und bestimmt den Strafrahmen.

§ 65 (1) DesignG

Wer entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster benutzt, obwohl der Inhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

siehe auch

§ 65 DesignG → Strafbare Verletzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Regelt die Strafbarkeit der unbefugten Benutzung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters und die entsprechende Anwendung der Absätze 2 bis 6 des § 51 DesignG.

DesignG, Abschnitt 12 → Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Regelt das Verhältnis zu EU-Gemeinschaftsgeschmacksmustern und die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

designrecht/unbefugte_benutzung_eines_gemeinschaftsgeschmacksmusters.txt · Zuletzt geändert: von migration

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