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designrecht:umfang_der_sammelanmeldung

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Umfang der Sammelanmeldung

§ 12 (1) des DesignG bestimmt die Möglichkeit und den zulässigen Umfang einer Sammelanmeldung.

§ 12 (1) DesignG

Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

siehe auch

§ 12 DesignG → Sammelanmeldung
Regelt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung sowie die Teilung und gebührenrechtliche Folgen.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

designrecht/umfang_der_sammelanmeldung.txt · Zuletzt geändert: von mfreund