Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (3) des DesignG legt fest, welche Angaben die Auskunft mindestens zu enthalten hat.
Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über 1.Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und2.die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de