§ 29 (1) des DesignG legt fest, dass das Recht an einem eingetragenen Design auf andere übertragen werden kann oder übergehen kann.
Das Recht an einem eingetragenen Design kann auf andere übertragen werden oder übergehen.
§ 29 DesignG → Rechtsnachfolge
Regelt die Rechtsnachfolge am eingetragenen Design, insbesondere Übertragung, Unternehmenszuordnung und die Registereintragung des Rechtsübergangs.
DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.
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