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designrecht:uebertragung_und_uebergang_des_rechts

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Übertragung und Übergang des Rechts

§ 29 (1) des DesignG legt fest, dass das Recht an einem eingetragenen Design auf andere übertragen werden kann oder übergehen kann.

§ 29 (1) DesignG

Das Recht an einem eingetragenen Design kann auf andere übertragen werden oder übergehen.

siehe auch

§ 29 DesignG → Rechtsnachfolge
Regelt die Rechtsnachfolge am eingetragenen Design, insbesondere Übertragung, Unternehmenszuordnung und die Registereintragung des Rechtsübergangs.

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

designrecht/uebertragung_und_uebergang_des_rechts.txt · Zuletzt geändert: von mfreund