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designrecht:uebertragung_der_ermaechtigungen_auf_das_dpma

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Übertragung der Ermächtigungen auf das DPMA

§ 26 (4) des DesignG erlaubt die Übertragung der Ermächtigungen auf das Deutsche Patent- und Markenamt.

§ 26 (4) DesignG

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen nach den Absätzen 1 und 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, ganz oder teilweise auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.

siehe auch

§ 26 DesignG → Verordnungsermächtigungen
Regelt die Verordnungsermächtigungen im Eintragungsverfahren, einschließlich Registerführung, Anmeldeerfordernissen und Nichtigkeitsverfahren.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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