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designrecht:ueberlassung_der_erzeugnisse_gegen_verguetung

Überlassung der Erzeugnisse gegen Vergütung

§ 43 (3) des DesignG ermöglicht als milderes Mittel die Überlassung rechtsverletzender Erzeugnisse gegen angemessene Vergütung.

§ 43 (3) DesignG

Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Erzeugnisse, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

siehe auch

§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Ausnahmen bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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