§ 4 (2) der DesignV stellt klar, dass die Einreichung von Wiedergaben eines Designs per Telefax unzulässig ist, sowohl bei der Anmeldung als auch bei der nachträglichen Einreichung nach § 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes (DesignG).
Abweichend von § 11 Absatz 1 der DPMA-Verordnung ist die Einreichung von Wiedergaben eines Designs zum Zwecke der Anmeldung oder der nachträglichen Einreichung (§ 16 Absatz 3 Satz 1 des Designgesetzes) per Telefax nicht zulässig.
(+++) § 4 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 27 Abs. 1 +++
§ 4 DesignV → Einreichung der Anmeldung
Regelt die Einreichungswege für Designanmeldungen sowie das Telefaxverbot für Wiedergaben.
DesignV, Abschnitt 2 → Eintragungsverfahren
Beschreibt den Inhalt der Anmeldung, die Einreichung, Angaben zum Anmelder, Wiedergabe des Designs, Erzeugnisangaben, Prioritäten, Teilung von Sammelanmeldungen, Weiterbehandlung und Übersetzungen.
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