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designrecht:teilung_der_sammelanmeldung_und_gebuehren

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Teilung der Sammelanmeldung und Gebühren

§ 12 (2) des DesignG regelt die Teilung der Sammelanmeldung, die Wirkung auf den Anmeldetag sowie die Gebührennachzahlung.

§ 12 (2) DesignG

Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuerstatten.

siehe auch

§ 12 DesignG → Sammelanmeldung
Regelt die Zusammenfassung mehrerer Designs in einer Anmeldung sowie die Teilung und gebührenrechtliche Folgen.

DesignG, Abschnitt 3 → Eintragungsverfahren
Beschreibt das Anmelde- und Eintragungsverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt, einschließlich Prioritätsrechten, Prüfung und Bekanntmachung.

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