§ 36 (2) des DesignG ordnet an, dass bei Teilverzicht, Einwilligung in die Teillöschung oder festgestellter Teilnichtigkeit anstelle der Löschung eine entsprechende Registereintragung erfolgt.
(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nummer 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nummer 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.
§ 36 DesignG → Löschung
Regelt die Löschung eingetragener Designs und die Folgen bei Teilverzicht oder Teilnichtigkeit.
DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.
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