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designrecht:strafvorschriften_versuch
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Strafvorschriften – Versuch

§ 51 (3) des DesignG ordnet die Strafbarkeit des Versuchs an.

siehe auch

§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Folgen bei unerlaubter Benutzung eines eingetragenen Designs sowie besondere Verfahrens- und Nebenfolgen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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