Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Patentanwalt
§ 51 (3) des DesignG ordnet die Strafbarkeit des Versuchs an.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Folgen bei unerlaubter Benutzung eines eingetragenen Designs sowie besondere Verfahrens- und Nebenfolgen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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