Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 51 (1) des DesignG stellt die unerlaubte Benutzung eines eingetragenen Designs unter Strafe.
(1) Wer entgegen § 38 Absatz 1 Satz 1 ein eingetragenes Design benutzt, obwohl der Rechtsinhaber nicht zugestimmt hat, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Folgen bei unerlaubter Benutzung eines eingetragenen Designs sowie besondere Verfahrens- und Nebenfolgen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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