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designrecht:strafvorschriften_einziehung_und_verletztenentschaedigung
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Strafvorschriften – Einziehung und Verletztenentschädigung

§ 51 (5) des DesignG regelt die Einziehung von Tatgegenständen, die Anwendung von § 74a StGB und den Vorrang der Verletztenentschädigung vor Einziehungsmaßnahmen.

§ 51 (5) DesignG

(5) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzuwenden. Soweit den in § 43 bezeichneten Ansprüchen im Verfahren nach den Vorschriften der Strafprozessordnung über die Entschädigung des Verletzten (§§ 403 bis 406c) stattgegeben wird, sind die Vorschriften über die Einziehung (§§ 74 bis 74f des Strafgesetzbuches) nicht anzuwenden.

siehe auch

§ 51 DesignG → Strafvorschriften
Regelt die strafrechtlichen Folgen bei unerlaubter Benutzung eines eingetragenen Designs sowie besondere Verfahrens- und Nebenfolgen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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