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designrecht:schutzgegenstand_nach_wiedergabe_in_der_anmeldung

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Schutzgegenstand nach Wiedergabe in der Anmeldung

§ 37 (1) des DesignG bestimmt, dass der Schutz die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform des eingetragenen Designs erfasst.

§ 37 (1) DesignG

Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.

siehe auch

§ 37 DesignG → Gegenstand des Schutzes
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.

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