§ 37 (1) des DesignG bestimmt, dass der Schutz die in der Anmeldung sichtbar wiedergegebenen Merkmale der Erscheinungsform des eingetragenen Designs erfasst.
Der Schutz wird für diejenigen Merkmale der Erscheinungsform eines eingetragenen Designs begründet, die in der Anmeldung sichtbar wiedergegeben sind.
§ 37 DesignG → Gegenstand des Schutzes
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de