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designrecht:schutzgegenstand_bei_aufschiebung_der_bekanntmachung

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Schutzgegenstand bei Aufschiebung der Bekanntmachung

§ 37 (2) des DesignG regelt den Schutzgegenstand bei aufgeschobener Bekanntmachung, wenn die Anmeldung einen flächenmäßigen Designabschnitt enthält.

§ 37 (2) DesignG

Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Absatz 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ordnungsgemäßer Erstreckung mit Ablauf der Aufschiebung nach § 21 Absatz 2 der Schutzgegenstand nach der eingereichten Wiedergabe des eingetragenen Designs.

siehe auch

§ 37 DesignG → Gegenstand des Schutzes
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.

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