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designrecht:schutz_durch_neuheit_und_eigenart

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Schutz durch Neuheit und Eigenart

§ 2 (1) des DesignG legt fest, dass ein Design als eingetragenes Design geschützt wird, wenn es neu ist und Eigenart hat.

§ 2 (1) DesignG

Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.

Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG 2004 und § 2 Abs. 1 DesignG wird als Geschmacksmuster bzw. als eingetragenes Design ein Muster bzw. ein Design geschützt, das neu (§ 2 (2) DesignG → Neuheit) ist und Eigenart (§ 2 (3) DesignG → Eigenart) hat.

siehe auch

§ 2 DesignG → Designschutz
Regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.

DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.

designrecht/schutz_durch_neuheit_und_eigenart.txt · Zuletzt geändert: von mfreund