§ 2 (1) des DesignG legt fest, dass ein Design als eingetragenes Design geschützt wird, wenn es neu ist und Eigenart hat.
Als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat.
Gemäß § 2 Abs. 1 GeschmMG 2004 und § 2 Abs. 1 DesignG wird als Geschmacksmuster bzw. als eingetragenes Design ein Muster bzw. ein Design geschützt, das neu (§ 2 (2) DesignG → Neuheit) ist und Eigenart (§ 2 (3) DesignG → Eigenart) hat.
§ 2 DesignG → Designschutz
Regelt die grundlegenden Voraussetzungen für den Schutz eines Designs als eingetragenes Design.
DesignG, Abschnitt 1 → Schutzvoraussetzungen
Definiert die Grundbegriffe und legt fest, welche Designs schutzfähig sind, welche ausgeschlossen sind und welche Anforderungen an Neuheit und Eigenart gestellt werden.
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