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designrecht:schnittmengenbildung

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designrecht:schnittmengenbildung [2022/05/12 07:41] – angelegt mfreunddesignrecht:schnittmengenbildung [2023/07/25 08:23] (aktuell) – Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +====== Schnittmengenbildung ======
  
 +Die Auslegung eines Designs kann zu dem Ergebnis führen, dass Abweichungen der Wiedergaben bei der Bestimmung des Schutzgegenstands außer Betracht bleiben müssen und der Schutzgegenstand gleichsam aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale besteht.((BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett; Bestätigung von BGH, Urteil vom 8. März 2012 - I ZR 124/10, GRUR 2012, 1139 [juris Rn. 31] = WRP 2012, 1540 - Weinkaraffe; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 25/18, BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17] - Sporthelm; Beschluss vom 20. Dezember 2018 - I ZB 26/18, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31] = WRP 2019, 1032 - Sportbrille)) Das gilt auch dann, wenn eine Darstellung Elemente enthält, die auf den anderen Darstellungen nicht zu sehen sind, so dass das in den anderen Darstellungen zu sehende Erzeugnis vollständig in der einen Darstellung enthalten ist.((BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett))
 +
 +Eine [[Schnittmengenbildung]] ist aber ausgeschlossen, wenn mehrere Darstellungen eines im Wege der Einzelanmeldung angemeldeten Designs verschiedene Ausführungsformen eines Erzeugnisses mit unterschiedlichen Merkmalen
 +der Erscheinungsform dieses Erzeugnisses zeigen. Ein aus der Schnittmenge der allen Darstellungen gemeinsamen Merkmale im Wege der Abstraktion gebildeter Schutzgegenstand wäre entgegen § 37 Abs. 1 DesignG in der Anmeldung
 +nicht sichtbar wiedergegeben, sondern existierte allein in der Vorstellung des Betrachters. Darüber hinaus müssen Dritte und insbesondere Mitbewerber nach dem Grundsatz der Registerklarheit aus Gründen der Rechtssicherheit aus der Darstellung oder den Darstellungen des Designs im Register unmittelbar und eindeutig ersehen können, wofür der Anmelder Schutz beansprucht. Auch diesem Gebot ist nicht genügt, wenn der vom Anmelder beanspruchte Schutzgegenstand in mehreren gedanklichen Schritten aus den Darstellungen im Register erschlossen werden muss.((BGH, Urteil vom 24. März 2022 - I ZR 16/21 - Schneidebrett; m.V.a. BGHZ 220, 344 [juris Rn. 17 bis 19] - Sporthelm; BGH, GRUR 2019, 835 [juris Rn. 31 bis 33] - Sportbrille; zum Erfordernis der klaren Erkennbarkeit des Schutzgegenstands nach Art. 36 Abs. 1 Buchst. c GGV vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-217/17, juris Rn. 49 bis 60 - Mast-Jägermeister/EUIPO; Ruhl in Ruhl/Tolkmitt, GGV, 3. Aufl., Art. 36 Rn. 15 bis 17))
 +
 +===== siehe auch =====
 +
 +§ 1 Nr. 1 DesignG -> [[Design]]
designrecht/schnittmengenbildung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:23 von 127.0.0.1