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designrecht:schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme

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Schadensersatz bei ungerechtfertigter Beschlagnahme

§ 56 (5) des DesignG begründet einen Schadensersatzanspruch des Verfügungsberechtigten, wenn die Beschlagnahme von Anfang an ungerechtfertigt war und der Rechtsinhaber seinen Antrag aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt hat.

§ 56 (5) DesignG

Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.

siehe auch

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.

designrecht/schadensersatz_bei_ungerechtfertigter_beschlagnahme.txt · Zuletzt geändert: von mfreund