§ 56 (5) des DesignG begründet einen Schadensersatzanspruch des Verfügungsberechtigten, wenn die Beschlagnahme von Anfang an ungerechtfertigt war und der Rechtsinhaber seinen Antrag aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt hat.
Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Rechtsinhaber den Antrag nach § 55 Absatz 1 in Bezug auf die beschlagnahmten Erzeugnisse aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (Absatz 2 Satz 2), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de