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designrecht:schadensersatz_bei_falscher_auskunft
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Schadensersatz bei falscher Auskunft

§ 46 (5) des DesignG begründet eine Schadensersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.

§ 46 (5) DesignG

Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

siehe auch

§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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