Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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§ 46 (5) des DesignG begründet eine Schadensersatzpflicht bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.
Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
§ 46 DesignG → Auskunft
Regelt den Auskunftsanspruch und dessen Ausgestaltung bei Designrechtsverletzungen.
DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.
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