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designrecht:rueckwirkung_der_nichtigkeit_absatz_4

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Rückwirkung der Nichtigkeit Absatz 4

§ 33 (4) des DesignG legt fest, dass die Nichtigkeit ex tunc wirkt.

§ 33 (4) DesignG

Die Schutzwirkungen der Eintragung eines Designs gelten mit Unanfechtbarkeit des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts oder der Rechtskraft des Urteils, mit dem die Nichtigkeit festgestellt oder erklärt wird, als von Anfang an nicht eingetreten.

siehe auch

§ 33 DesignG → Nichtigkeit
Regelt die Nichtigkeit eingetragener Designs, deren Feststellung/Erklärung und Rechtsfolgen.

DesignG, Abschnitt 6 → Nichtigkeit und Löschung
Bestimmt die Gründe für die Nichtigkeit eingetragener Designs und das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt.

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