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designrecht:rueckwirkende_wirksamkeit_bei_ruecknahme_der_schutzverweigerung
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Rückwirkende Wirksamkeit bei Rücknahme der Schutzverweigerung

§ 71 (3) des DesignG regelt, dass bei Rücknahme der Schutzverweigerung durch das DPMA die internationale Eintragung rückwirkend ab dem Eintragungstag wirkt.

§ 71 (3) DesignG

(3) Nimmt das Deutsche Patent- und Markenamt die Mitteilung der Schutzverweigerung zurück, wird die internationale Eintragung für die Bundesrepublik Deutschland rückwirkend ab dem Tag ihrer Eintragung wirksam.

siehe auch

§ 71 DesignG → Wirkung der internationalen Eintragung
Regelt die Wirkung der internationalen Eintragung in Deutschland, Ausnahmen und rückwirkende Wirksamkeit.

DesignG, Abschnitt 13 → Schutz eingetragener Designs nach dem Haager Abkommen
Bestimmt die Anwendung des DesignG auf internationale Eintragungen nach dem Haager Abkommen über die internationale Eintragung von Designs.

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