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designrecht:rueckruf_und_entfernen_aus_den_vertriebswegen

Rückruf und Entfernen aus den Vertriebswegen

§ 43 (2) des DesignG regelt den Anspruch auf Rückruf rechtsverletzender Erzeugnisse bzw. deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen.

§ 43 (2) DesignG

Der Verletzte kann den Verletzer auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Erzeugnissen oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch nehmen.

siehe auch

§ 43 DesignG → Vernichtung, Rückruf und Überlassung
Regelt Vernichtung, Rückruf, Überlassung und Ausnahmen bei Designrechtsverletzungen.

DesignG, Abschnitt 8 → Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche bei Designverletzungen, einschließlich Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Strafvorschriften.

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