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designrecht:ruecknahme_des_antrags_und_gerichtliche_entscheidung

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Rücknahme des Antrags und gerichtliche Entscheidung

§ 56 (3) des DesignG regelt die Aufhebung der Beschlagnahme bei Rücknahme des Antrags sowie die von der Zollbehörde zu treffenden Maßnahmen bei Vorlage einer vollziehbaren gerichtlichen Entscheidung.

§ 56 (3) DesignG

Nimmt der Rechtsinhaber den Antrag zurück, hebt die Zollbehörde die Beschlagnahme unverzüglich auf. Hält der Rechtsinhaber den Antrag aufrecht und legt er eine vollziehbare gerichtliche Entscheidung vor, die die Verwahrung der beschlagnahmten Erzeugnisse oder eine Verfügungsbeschränkung anordnet, trifft die Zollbehörde die erforderlichen Maßnahmen.

siehe auch

§ 56 DesignG → Einziehung, Widerspruch
Regelt das Verfahren betreffend Einziehung beschlagnahmter Erzeugnisse und den Widerspruch des Verfügungsberechtigten.

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