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designrecht:reparaturklausel_informationspflicht_gegenueber_verbrauchern

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Reparaturklausel – Informationspflicht gegenüber Verbrauchern

§ 40a (2) des DesignG macht die Anwendung der Reparaturklausel von einer ordnungsgemäßen Verbraucherinformation über den Ursprung des Ersatzteils abhängig.

§ 40a (2) DesignG

Absatz 1 findet nur Anwendung, sofern die Verbraucher ordnungsgemäß über den Ursprung des zu Reparaturzwecken verwendeten Erzeugnisses durch Verwendung einer Kennzeichnung oder in einer anderen geeigneten Form unterrichtet werden, so dass diese in Kenntnis der Sachlage unter miteinander im Wettbewerb stehenden Erzeugnissen für Reparaturzwecke wählen können.

siehe auch

§ 40a DesignG → Reparaturklausel
Übersichtsseite zur Reparaturklausel mit den Absätzen (1) und (2).

DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.

designrecht/reparaturklausel_informationspflicht_gegenueber_verbrauchern.txt · Zuletzt geändert: von mfreund