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designrecht:reparaturklausel_ausnahme_fuer_reparaturzwecke

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Reparaturklausel – Ausnahme für Reparaturzwecke

§ 40a (1) des DesignG regelt die Beschränkung des Designschutzes für Bauelemente, die ausschließlich zur Reparatur eines komplexen Erzeugnisses eingesetzt werden.

§ 40a (1) DesignG

Es besteht kein Designschutz für ein in ein Erzeugnis eingebautes oder darauf angewandtes Design, das ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist und das allein mit dem Ziel verwendet wird, die Reparatur dieses komplexen Erzeugnisses zu ermöglichen, um ihm wieder sein ursprüngliches Erscheinungsbild zu verleihen. Dies gilt nicht, wenn der vorrangige Zweck, zu dem das genannte Bauelement auf den Markt gebracht wird, ein anderer als die Reparatur des komplexen Erzeugnisses ist.

siehe auch

§ 40a DesignG → Reparaturklausel
Übersichtsseite zur Reparaturklausel mit den Absätzen (1) und (2).

DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.

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