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designrecht:registereintragung_des_rechtsuebergangs

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Registereintragung des Rechtsübergangs

§ 29 (3) des DesignG regelt die Eintragung des Rechtsübergangs in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt.

§ 29 (3) DesignG

Der Übergang des Rechts an dem eingetragenen Design wird auf Antrag des Rechtsinhabers oder des Rechtsnachfolgers in das Register eingetragen, wenn er dem Deutschen Patent- und Markenamt nachgewiesen wird.

siehe auch

§ 29 DesignG → Rechtsnachfolge
Regelt die Rechtsnachfolge am eingetragenen Design, insbesondere Übertragung, Unternehmenszuordnung und die Registereintragung des Rechtsübergangs.

DesignG, Abschnitt 5 → Eingetragenes Design als Gegenstand des Vermögens
Regelt die Übertragbarkeit, Lizenzierung und dingliche Rechte an eingetragenen Designs.

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