§ 38 des DesignG regelt die Rechte aus dem eingetragenen Design, den Schutzumfang und besondere Anforderungen während einer aufgeschobenen Bekanntmachung.
§ 38 (1) DesignG → Benutzungsrecht und Verbotsrecht
Gewährt das ausschließliche Benutzungsrecht und das Recht, Dritten die Benutzung zu verbieten; nennt insbesondere Benutzungshandlungen (Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Ein-/Ausfuhr, Gebrauch und Besitz zu genannten Zwecken).
§ 38 (2) DesignG → Gesamteindruck und Gestaltungsfreiheit
Erstreckt den Schutz auf Designs, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erwecken; berücksichtigt den Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers.
§ 38 (3) DesignG → Nachahmungserfordernis
Während der Aufschiebung der Bekanntmachung besteht Schutz nach Absätzen 1 und 2 nur, wenn das Design Ergebnis einer Nachahmung ist.
DesignG, Abschnitt 7 → Schutzwirkungen und Schutzbeschränkungen
Definiert den Schutzumfang eingetragener Designs und die gesetzlichen Beschränkungen, einschließlich der Reparaturklausel.
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