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designrecht:recht_des_entwerfers_und_mitentwerfers
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Recht des Entwerfers und Mitentwerfers

§ 7 (1) des DesignG bestimmt, wem das Recht auf das eingetragene Design originär zusteht und wie es bei gemeinsamer Entwerfung verteilt ist.

§ 7 (1) DesignG

Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.

siehe auch

§ 7 DesignG → Recht auf das eingetragene Design
Regelt die Zuordnung des Rechts zum Entwerfer, zu Mitentwerfern und – bei Arbeitnehmerdesigns – zum Arbeitgeber.

DesignG, Abschnitt 2 → Berechtigte
Regelt, wem das Recht auf das eingetragene Design zusteht, insbesondere bei Arbeitnehmerdesigns und bei unrechtmäßiger Eintragung.

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